Feuerwehr-Dienstvorschriften  

   

Fachthemen Jugendfeuerwehr  

   

Dr. Karl-Heinz Debacher

Die Geschichte des Feuerlöschwesens in der Gemeinde Rust
Brandwehr im Altertum und Mittelalter

Die Menschen ganzer Epochen standen dem Dämon Feuer und dem Brandgeschehen gänzlich ohnmächtig gegenüber, da eine strenge Organisation zur Abwehr und die nötigen Löschgeräte fehlten. Bis ins frühe Mittelalter gab es fast keinen aktiven Schutz, deshalb nahm man Zuflucht zu magischen Feuerbesprechungen und abergläubischen Feuersegen.

Die Anfänge einer organisierten Löschhilfe stammen zweifellos aus dem militärisch-kriegerischen Bereich. Sie fallen in jene Zeit, in der das Feuer als Waffe im Kampf gegen befestigte Plätze und zur Zerstörung von Schiffen und Belagerungsmaschinen diente. Während die Angreifer Brandfackeln oder –geschosse einsetzten, hatten besondere Feuerschutzabteilungen die Aufgabe, die im eigenen Lager oder in der Stadt entstanden Brände zu löschen. Der Helm als Löscheimer, die Axt, die tragbare Sturmleiter und nasse Decken waren wohl die ersten Gerätschaften jener Ur-Feuerwehren, die zuerst im römischen Heer aufgestellt wurden. In der römischen Kaiserzeit bestand dann die Militärfeuerwehr aus ehemaligen Legionären, die in der Umgebung der Lager wohnten und sogenannte „Kollegien“ bildeten. In den römischen Landstädten bildeten sich nach und nach ähnliche Kollegien aus Bauhandwerkern, Zimmerern und Dachdeckern, die zum Löschdienst herangezogen wurden. Anders war der Brandschutz in der Hauptstadt Rom mit ihren zwei Millionen Einwohnern organisiert. In der Zeit der Republik hatte es keinen staatlich straff organisierten Brandschutz gegeben, sondern es gab nur Sklavengruppen, die reiche Privatleute zu ihrem eigenen Nutzen und Schutz unterhielten und eigene städtische Sklaven, die bei Nacht wachen mussten und an den Mauern und Toren stationiert waren. Diese früheste Organisation, der sowohl der allgemeine Wachdienst als auch der Brandschutz anvertraut war, erwies sich jedoch auf Dauer ihren Aufgaben nicht gewachsen. Der Dienst wurde nachlässig versehen, mit unbewaffneten Sklaven ließ sich nur mühsam die Ordnung aufrechterhalten.

Nach dem schweren Brand in Rom im Jahre 7 v.Cr. beschloss Kaiser Augustus, die Organisation des Stadtwachdienstes selbst in die Hand zu nehmen. Er warb aus Freigelassenen sieben Wachkohorten von 1000 bis 1200 Mann an. Rom wurde in vierzehn Regionen eingeteilt. Je Kohorte war für zwei von ihnen zuständig, bezog eine kasernenartige Unterkunft an deren Grenze und besetzte eine Feuerwache in jeder Region. Den Feuerlöschdienst versahen Wasserträger, Spritzenleute, Männer mit Löschdecken und solche, die für die Beleuchtung am Brandplatz zu sorgen hatten. Außer Waffen trugen sie verschiedene Geräte mit sich: Löschdecken aus Lumpen, Löscheimer, langstielige Äxte, Beile, Sägen, Hämmer, Leitern, Einreißhaken, Stangen und Schwämme. Auch eine urtümliche Form von Handspritzen gehörte zu ihrer Ausrüstung.

Mit dem Niedergang Roms verschwand diese Feuerwehrtruppe aus der Geschichte, und es vergingen viele Jahrhunderte, bevor sich in den neu erblühten Städten des Mittelalters wieder die ersten Ansätze zur Entwicklung eines organisierten Feuerlöschwesens zeigten. In den mit Wällen und Mauern umgebenen Ortschaften jener Zeit, mit ihren engen und verwinkelten Gasen, den strohgedeckten, hölzernen Häusern, der dürftigen Wasserversorgung und den primitiven Löschmitteln musste jeder Brand verheerende Folgen haben. Die Zeit des 12. bis 14. Jahunderts gilt als Periode der großen Stadtbrände. In diese Epoche fällt aber auch der erstmalige Erlass von Vorschriften über feuersicheres Bauen von Häusern und Feuerungsanlagen und die Herausgabe sogenannter Feuerordnung.

Von der Löschgilde zur Feuerwehr

Bis zum 17. Jahrhundert hatte sich das System der Feuerordnung fast in allen Städten Mitteleuropas etabliert. Es gab dort Pflichtfeuerwehren, die sich fast nur aus Mitgliedern der Handwerkerzünfte zusammensetzten. Entsprechend der jeweiligen Feuerordnung wurden die Mannschaften bei Ausbruch eines Brandes zusammengerufen, da ja ständig besetzte Feuerwachen zu dieser Zeit noch nicht üblich waren. Ausnahme bildeten lediglich Wien und Paris. Wien stellte 1685 vier „Feuerknechte“ ein, die Tag und Nacht bei Bränden als Stamm-Mannschaft eingreifen sollten. Die Stadt Paris kaufte 1699 in Straßburg eine Schlauchspritze und engagierte zu deren Bedienung eine Gruppe von Spritzenleuten mit festem Sold.

Ab Mitte des 18. Jahrhunderts beginnen vereinzelt auch andere Städten die Versuche, einen verbesserten Löschdienst einzurichten. So hatte die Hansastadt Hamburg von 1750 an einen regelmäßigen Feuerwachdienst durch bezahlte Mannschaften, die wegen ihrer weißen Drillichjacken im Volksmund „Wittkittel“ hießen. In Barmen wurde 1748 ein freiwilliges Löschcorps gebildet, und Lübeck hatte im Jahre 1761 eine freiwillige Löschmannschaft.

Im Jahre 1842 trat ein Ereignis ein, das die Notwendigkeit eines schlagkräftigen Brandschutzes alarmierend deutlich machte. Vom 5. bis 8. Mai brannte der Stadtkern von Hamburg zu zwei Dritteln nieder, obwohl über 1000 „Wittkittelmänner“ mit 46 Land- und Schiffspritzen im Einsatz waren. Diese Brandkatastrophe löste eine Welle der Gründung von Feuerwehren moderner Prägung aus; der Begriff „Feuerwehr“ wurde allerdings noch nicht gebraucht. Der Stadtbaumeister Christian Hengst gründete 1846 in Durlach bei Karlsruhe ein „Pompiercorps“, das von Carl Metz aus Heidelberg eine Druckspritze geliefert bekam. Wenige Tage nach dem großen Karlsruher Hoftheaterbrand vom 28. Februar 1847, der 68 Todesopfer gefordert und bei dem sich das Durlacher Corps hervorragend bewährt hatte, beschloss man, in Karlsruhe eine freiwillige Feuerwehr zu gründen. Rund zehn Feuerwehren gründeten sich im Jahre 1847 in Süddeutschland, wobei die Bezeichnung „freiwillige Feuerwehr“ erstmals für das Karlsruher Corps gebraucht worden ist. Langsamer nahm die Zahl der Feuerwehren in den Folgejahren zu. Bald schlossen sich die überall entsprechenden Wehren zu Landesverbänden zusammen. Den Anfang machte Württemberg. Der Ulmer Feuerwehrkommandant Conrad Dietrich Magirus hatte die Vorstände aller Feuerwehren am 10. Juli 1853 nach Plochingen eingeladen. Der Einladung folgten Vertreter von 10 Feuerwehren. Dieses Treffen gilt inoffiziell als erster deutscher Feuerwehrtag. 1855 wurde der Verein Deutscher Feuerwehrmänner, Vorläufer des Deutschen Feuerwehrverbandes, gegründet, 1862 der Deutsche Feuerwehrausschuß als Zusammenschluß der einzelnen Landesverbände und Veranstalter der Deutschen Feuerwehrtage.

Dorfrecht und Feuerordnung

Für die Gemeinde Rust finden wir in der Dorfordnung des Jahres 1565 erstmals einige, wenn auch nur wenige, Vorschriften, die den Umgang mit dem Feuer zum Inhalt haben. So soll niemand mit Fackeln Schauben oder anderen“ unziemblichen“ Lichtern ins Dorf gehen, noch „ungebürliche“ Feuer in den Bachofen oder anderen Orten machen. Ferner ist es verboten, Hanf in den Stuben oder Backöfen zu dörren, oder auf den „Biehnen“ zu hecheln, weil aus diesen Tätigkeiten schon verschiedentlich Brände entstanden seien und durch solche Fahrlässigkeiten die ganze Gemeinde zu Schaden kommen könnte. Schließlich soll jeder Bürger eine Steigleiter mit zwölf Sprossen in Verwahrung haben, um bei einem ausgebrochenen Feuer „damit Rettung zu thun“. Alle diese Verbote sind mit Geldstrafen belegt.

Am 17. Oktober 1767 erließ der als Musikbaron bekannte Freiherr Franz Friedrich Sigmund August Böcklin von Böcklinsau „in Ansehung des Feuers“ sehr umfangreiche, in 105 Paragraphen gefasste „heylsame Verordnungen“ für den Flecken Rust. Aus dieser Einleitung geht hervor, dass es sich hier um die Erneuerung einer älteren Feuerordnung handelt, die größtenteils nicht mehr beachtet wurde und in manchen Dingen einer näheren Bestimmung oder Erweiterung bedarf. Im Folgenden werden nun einige der Wichtigen und interessantesten Bestimmungen vorgestellt.

„Die Vorsicht in dem Umgang mit Feuer und Licht betreffend“

Zuerst werden alle Einwohner ermahnt, ihre Feuer und Lichter in guter Hut und Aufsicht zu halten. Vor allem soll niemand mit offenem brennendem Licht in die „Ställe, Scheunen und Schöpfe“ gehen oder zum Anzünden des Feuers bei den Nachbarn glühende Kohlen holen und diese offen über die Straße oder gar durch die Höfe tragen. Tabakrauchen ist an feuergefährlichen Orten untersagt. Der Raucher hat darauf zu achten, dass er niemals „die angebrannte Pfeife ohnausgeklopfet und ohnausgesäuberet in den Sack stecke. Überigens aber so ist niemand ohne Deckel auf der Pfeife zu haben zu rauchen erlaubet.“ Heu und Stroh dürfen nur in den Scheunen aufbewahrt werden. Hanf, Holz und dergleichen feuergefährliche Sachen sollen jederzeit wenigstens sechs Schuhe (1,80 m) weit weg von den Feuerstätten und Kaminen gelagert werden. Eine weitere Bestimmung verbietet wohl nicht ohne Grund den gefährlichen Unfug, Hunden und Katzen brennende Lunten und Holzspäne an die Schwänze zu hängen oder den Schwalben angezündete Schwämme anzubinden. Dies scheint allerdings kein speziell Ruster Brauch gewesen zu sein, findet sich dieses Verbot doch schon in einer Straßburger Feuerordnung des Jahres 1688.

Nach dem Gebrauch des Herdfeuers soll die Glut zusammengekehrt und mit einem eisernen oder irdenen Geschirr zugedeckt werden, damit der Wind diese nicht auseinander wehen kann. Jeder Hausvater soll darauf sehen, dass die Ofenlöcher alle Nacht geschlossen werden, damit keine Katzen hinein kommen können, die das „empfangene Feuer“ in den Hanf oder auf Holz, Wellen, Stroh und Heubühnen tragen.

Alle Arbeiten, bei denen leicht ein Brand entstehen könnte, wie beispielsweise das Hecheln, sollen nur am hellen Tage verrichtet werden. Auch Waschen, Wachs, Schwefel und Unschlitt schmelzen, Firnis und Seifen sieden, Licht ziehen, Branntwein brennen und destillieren, Schmalz auslassen, Butter aussieden, „Karysalbe“ kochen usw. soll nur an dafür geeigneten Orten und bei Tag geschehen. Vor allem die Handwerker, die mit Holz umgehen, wie Küfer, Schreiner, Dreher, Wagner usw. werden zu ganz besonderer Vorsicht ermahnt. Die Gastwirte sollen kein „verdächtiges Gesindel“, das durch Unvorsichtigkeit oder gar mit Absicht ein Feuer legen könnte, beherbergen.

„Die Einricht- und Verwahrung deren Gebäuden, besonders der Feuerstätten, Feuersgefahr belangend“

Kamine und Feuerstätten dürfen bei Neubauten nur noch ohne jedes Holzwerk und in gehöriger Entfernung von den Lagerplätzen feuergefährlicher Materialien wie Heu, Stroh oder Hanf errichtet werden. Dazu müssen die Schornsteine und Kamine an allen vier Seiten wenigstens einen halben Schuh (15 cm) vom Riegel- und Holzwerk geführt werden, innen anderthalb Schuh (45 cm) weit sein und mindestens drei Schuh (90 cm) über den Giebel des Hauses reichen. Auch dürfen „keine hölzerne Stangen zu Aufhenckung des schweinenen oder anderen Fleisches zwerch durchgezogen“ werden. Bereits stehende Häuser, welche keine Schornsteine und Kamine haben, müssen innerhalb von zwei Jahren mit solchen versehen werden. Bei Neubauten werden nun die Strohdächer verboten und nur noch Ziegeldeckungen zugelassen. Vorhandene Strohdächer werden nur noch bis zu einer erforderlichen Reparatur geduldet. Die Rauch- und Fleischkämmerlein, in die der Rauch aus den Kaminen geleitet wird, sollen mit einem eisernen Lochblech oder Gitter versehen sein, so dass kein Feuer das Fleisch und den Speck anstecken mögen. Schließlich sollen die Öfen mit eisernen oder steinernen Türlein versehen werden.

„Die Vorbereitungen und Anstalten zum Löschen enthaltend“

Um alle möglichen Brandplätze im Ernstfall mit Wasser versorgen zu können, sollen in Höfen, in denen noch keine Brunnen vorhanden sind, innerhalb eines Jahres solche gegraben und jederzeit in gutem Zustand gehalten werden. Die Brunnenmeister haben sich alsbald einen besonders großen hölzernen Eimer anzuschaffen. Jede Haushaltung soll jederzeit, hauptsächlich aber in dürren Sommers und kalten Winterszeiten, mindestens zwei mit Wasser gefüllte Kübel stehen haben. Die Fischerzunftmeister sollen dafür sorgen, dass sich bei den Fischern ständig etliche Paar Wasserstiefel, wie sie die Flößer tragen, befinden, damit man sich bei einer Feuersgefahr des fließenden Wassers besser bedienen kann. Die Kesselspritze soll alle Quartal kontrolliert werden, mit Wasser gefüllt und jederzeit zum Gebrauch bereit sein. Binnen Jahresfrist müssen verschiedene Ausrüstungsgegenstände angeschafft werden: Mindestens drei Hand- oder Kübelspritzen, ein Feuerwagen, zwei große und zwei kleine Feuerleitern, zwei große und zwei kleine Feuerhaken, zwei Feueräxte, zwei Feuerhämmer, ein Wurfseil, vier Pech- oder Schwefelpfannen nebst den dazugehörigen Pechkränzen. Außer den Pechringen werden diese Gerätschaften auf den Feuerwagen gepackt, der in ständiger Bereitschaft zu stehen hat. Desgleichen sollen auch stets zwei gefüllte Wasserfässer „nebst etlichen Schapfen auf einem Kärchlein“ bereitgehalten werden. Ferner hat die Gemeinde mindest achtzig Feuereimer vorrätig zu haben. Die Küfer, Bäcker, Wirte und Metzger sollen eine „gute Herbstbutte oder ein Ständlein“ besitzen, um Wasser zu den Spritzen zu tragen, vor allem wenn das Wasser wegen starken Frostes gewärmt werden muss.

Um den wirksamen Gebrauch der Feuergerätschaften zu gewährleisten, sind auf dem jährlichen Gerichtstag besonders taugliche Personen zu berufen, die nicht nur über ihre Aufgaben gemäß dieser Ordnung belehrt werden, sondern auch von Zeit zu Zeit Proben oder Übungen abhalten. Zwei Feuermeister zu den Spritzen beordert, einer zur Kesselspritze und einer zu den Hand- oder Kübelspritzen, die von einer Anzahl Helfern unterstützt werden. Zum Feuerwagen wird eine Aufseher, nebst wenigsten acht Gehilfen aus Zimmerleuten, Maurern etc. bestellt.

So wie zum Heranbringen der Radfeuerspritze und des Feuerwagens Fuhrleute mit Pferden einzuteilen sind, so sollen auch zum Herbeischaffen der Spritzen, die getragen werden müssen, genügend Personen bestimmt werden. Die „Befehlhabung und Dircetion“ bei jedem Brand liegt beim Böcklin´schen Amtmann, in dessen Abwesenheit beim Ortsschultheißen, wobei es jedermann unbenommen ist, „seinen guten Rat auf eine bescheidene und schickliche Art zu erteilen“.

Damit nun der Befehlshabende seine Instruktionen schnell überall hinbringen lassen kann, sind vier mit guten Pferden versehene Bürger zu Feuerreitern zu ernennen, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, notfalls Hilfe von auswärts herbeizuholen. Mindestens der sechste Teil der übrigen Bürgerschaft muss bei einem Brand „unter Comandierung eines hierzu geschickten und ansehnlichen Mannes“ zu den Waffen greifen. Der Rest gehört unter die Feuerrotte.

„Was bey einer würcklich entstandenen Feuersbrunst zu beachten ist“

Sobald nun ein Feuer entdeckt wird, so wird im Flecken laut „Feuer, Feuer!“ gerufen und die Obrigkeit sowie der Schulmeister benachrichtigt, damit sogleich die Sturmglocke angezogen werden kann. Gleich bei entstandenem Lärmen sollen sie Feuermeister mit ihren Gehilfen die Feuergerätschaften an den Brandplatz schaffen. Die zu den Waffen Bestimmten eilen zum Haus ihres Kommandanten und erwarten dessen Befehle. Zimmer- und Maurermeister, die kein besonderes Aufgabengebiet haben, begeben sich mit ihren Gesellen und ihrem Werkzeug an den Brandplatz. Alle übrigen Einwohner ergreifen ihre Feuereimer und laufen damit dem Feuer zu; die von der Gemeinde verwahrten Feuereimer werden von den Gemeindförstern und dem Amtsboten herbei getragen. Damit genügend Löschwasser zur Verfügung steht, sollen alle mit Brunnen oder Zisternen versehenen Häuser geöffnet werden und das fließende Wasser sogleich gestaut und wenn nötig so nahe wie möglich an den Brandort geleitet werden. Ferner werden mehrere Doppelreihen zum Weiterreichen der Feuereimer gebildet. Metzger, Bäcker und Wirte liefern bei starkem Frost heißes Wasser, um das Einfrieren der Spritzen zu verhindern. Bei einem nächtlichen Brand werden die Pechkränze und Schwefelpfannen zur Beleuchtung eingesetzt. Die Zimmer- und Maurermeister haben dem Kommando „also bald vorzuschlagen, wie das Löschen anzugreifen“ sei. Zur Wahrung der Sicherheit umstellen von den bewaffneten Bürgern einige den Ort. Sie erlauben weder jemandem ohne besondere Anweisung das Dorf zu verlassen, noch dürfen es verdächtige oder unbekannte Personen betreten. Weitere Bewaffnete patroullieren im Ort und achten darauf, dass der in solchen Fällen übliche Diebstahl vermieden wird, notfalls werden verdächtige Personen in Verwahr genommen. Außerdem muss von den Bewaffneten auch das gerettete und auf einem besonders dazu ausgewiesenen Platz gestapelte Mobiliar etc. bewacht werden.

„Was nach gelöschter Brunst zu thun ist“

Nach dem Löschen darf niemand den Brandplatz verlassen, bevor nicht kontrolliert wurde, ob alle Bürger sich zur Erledigung ihrer zugewiesenen Aufgaben eingefunden haben. Wer ferngeblieben ist, wird dem Amt gemeldet und, falls keine ausreichende Entschuldigung vorliegt, bestraft. Natürlich wird am Brandplatz für mindestens zwölf Stunden eine Feuerwache zurückgelassen. Keiner nimmt sein Feuergeschirr mit nach Hause; alle Kübel und dergleichen werden auf einen Haufen getragen und jedem später durch den Amtsboten und Feldschützen zugestellt, worauf sie jeder sogleich wieder ausbessern lassen soll. Die Feuerspritze und die der Gemeinde gehörenden Gerätschaften werden, nachdem sie visitiert, gereinigt, ausgebessert und die Lederteile eingeschmiert worden sind, wieder an ihren Platz gebracht. Auch die geretteten Möbel können nicht von den Besitzern eigenmächtig abgeholt werden. Sie bleiben so lange unter Bewachung beisammen, bis sie der Schultheiß freigibt und ihre Abholung beaufsichtigen lässt.

Eine weitere erhaltene Feuerlöschordnung stammt aus dem Jahre 1862. Sie wurde, da zwischenzeitlich die Böcklin´sche Herrschaft in Rust beendet war, vom Gemeinderat erlassen und ist nicht annähernd so ausführlich gehalten wie die von 1767. Sie enthält in der Hauptsache eine Einteilung der Löschmannschaften und eine knappe Beschreibung ihrer Aufgaben. Wir finden Spritzenmeister, Hahnenreparierer, Feuerreiter, Personen zur Bedienung der Feuerspritze und zum Beischaffen von Wasser. Zum Abreißen und Einreißen sind sämtliche Zimmerleute und Maurer bestimmt. Andere Personen sind zur Rettung von Menschen, Tieren, Gegenständen und Mobiliar eingeteilt. Darüber hinaus ist jedermann verpflichtet, nach möglichsten Kräften beim Löschen eines Brandes mitzuwirken. Bei Feuerausbruch haben alle Ortseinwohner mit gefüllten Wassergefäßen und mit Feuereimern auf dem Brandplatz zu erscheinen.

Im letzten Absatz dieser Ordnung taucht nun zum ersten Mal der Begriff „Feuerwehr“ auf.

 

   

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